Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Eduard Gode WEITBLICK <wdss>-Service
Rosenweg 10
49196 Bad Laer
(im Folgenden  WEITBLICK  genannt)
Stand: 01.01.2005

 1. Zusammenarbeit

  1. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
  2. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten nur die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  3. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt WEITBLICK bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird WEITBLICK hinsichtlich der von WEITBLICK zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
  2. Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. 
  3. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, WEITBLICK im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese WEITBLICK umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass WEITBLICK die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. 
  4. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

3. Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von WEITBLICK nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat WEITBLICK nicht zu vertreten und berechtigen WEITBLICK, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4. Rechte

  1. WEITBLICK gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
  2. Eine weitergehende Nutzung beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
  3. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. WEITBLICK kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

5. Haftung

  1. WEITBLICK haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WEITBLICK nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. WEITBLICK haftet dabei, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B.: Verzug, vorvertragliche Pflichtverletzung, unerlaubte Handlungen etc.), nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. c) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung, in jedem Fall jedoch auf Euro 25.000.
  3. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet WEITBLICK insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von WEITBLICK.

6. Leistungen

  1. WEITBLICK wird für den Kunden Erstellungsleistungen erbringen. Maßgebliche Grundlage hierfür ist das vom Kunden vorgelegte Pflichtenheft.
  2. WEITBLICK wird dem Kunden die Erstellungsleistungen nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben oder auf einen vom Kunden genannten Internet-Server überspielen.
  3. Sofern es sich bei der Erstellungsleistung um eine von WEITBLICK zu erstellende dynamische Website auf Basis des <wdss>-Redaktionssystems handelt und der Kunde die Website bei WEITBLICK hostet, ersetzt die Freischaltung der Website die Übergabe des Speichermediums.
  4. WEITBLICK bietet an, nach Abschluss der Erstellungsleistungen für den Kunden die Pflege dieser Leistungen zu übernehmen.

7. Test

  1. Der Kunde übernimmt es als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit mitzuwirken (Test).
  2. WEITBLICK wird dem Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zu Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird WEITBLICK auf die Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.
  3. Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.
  4. Gibt der Kunde ihm im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Erstellungsleistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen.

8. Gewährleistung

  1. WEITBLICK leistet für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Ablieferung der Erstellungsleistungen Gewähr dafür, dass die Erstellungsleistungen mängelfrei sind.
  2. Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
  3. WEITBLICK kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.
  4. WEITBLICK haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von WEITBLICK erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
  5. WEITBLICK haftet nicht in Fällen, bei denen der Mangel durch Wechselwirkungen mit dem eingesetzten Redaktionssystem oder Webserver entstanden ist, wenn die Erstellungsleistung zum Zeitpunkt der Ablieferung mangelfrei war und der Mangel mutmaßlich erst durch ein Update des Redaktionssystems oder Webservers hervorgerufen wurde.
  6. WEITBLICK haftet nicht in Fällen, bei denen der Mangel nur auf bestimmten Internetbrowsern- und Betriebssystemumgebungen auftritt, sofern die Ertragsleistung die vertraglich festgelegten Standards des W3C-Konsortiums fehlerfrei erfüllt. Weitblick haftet nicht für Mängel, deren Ursache in einer fehlerhaften Umsetzung der W3CStandards bei Dritt-Anbietern (Webbrowser) begründet sind.
  7. Der Kunde wird WEITBLICK bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  8. WEITBLICK ist nur zur Behebung des Mangels verpflichtet, wenn der Kunde eine eindeutige, nachvollziehbare Beschreibung des Fehlers liefert und der Fehler reproduzierbar ist.
  9. Sofern ein behaupteter Fehler nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung von WEITBLICK zuzuordnen ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen von WEITBLICK zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.

9. Pflegeleistungen

  1. Aufträge für Aktualisierungen, Änderungen und Erweiterungen, die formlos telefonisch oder per E-Mail erteilt worden sind, werden grundsätzlich minutengenau zzgl. einer Rüstzeit-Pauschale von sieben Minuten als kostenpflichtige Pflegeleistung nach den gültigen Stundensätzen abgerechnet.
  2. Kostenlose Nachbesserungsansprüche bestehen nur unter den unter Gewährleistung genannten Bedingungen.

10. Sonstiges

  1. WEITBLICK darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. WEITBLICK darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von WEITBLICK
Eduard Gode WEITBLICK <wdss>-Services, Bad Laer, den 01.01.2005