Allgemeine
Geschäftsbedingungen
von
Eduard Gode WEITBLICK
<wdss>-Service
Rosenweg 10
49196 Bad Laer
(im Folgenden WEITBLICK genannt)
Stand: 01.01.2005
1. Zusammenarbeit
- Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren
Stellvertreter, die die Durchführung des
Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei
verantwortlich und sachverständig leiten.
- Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien
sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer
solchen Mitteilung gelten nur die zuvor benannten Ansprechpartner
und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer
bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und
entgegenzunehmen.
- Die Ansprechpartner verständigen sich in
regelmäßigen Abständen über Fortschritte und
Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls
lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu
können.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde unterstützt WEITBLICK bei der Erfüllung ihrer
vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das
rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial
sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des
Kunden dies erfordern. Der Kunde wird WEITBLICK hinsichtlich der von
WEITBLICK zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
- Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur
Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde
verfügen.
- Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, WEITBLICK im Rahmen der
Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu
beschaffen, hat der Kunde diese WEITBLICK umgehend und in einem
gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur
Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden
überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so
übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde
stellt sicher, dass WEITBLICK die zur Nutzung dieser Materialien
erforderlichen Rechte erhält.
- Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
3. Termine
- Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von
WEITBLICK nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B.
Störungen der Telekommunikation) und Umständen im
Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung
von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden
zuzurechnende Dritte etc.) hat WEITBLICK nicht zu vertreten und
berechtigen WEITBLICK, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die
Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben.
4. Rechte
- WEITBLICK gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen
das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht,
diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software
Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.
- Eine weitergehende Nutzung beschrieben ist unzulässig.
Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und
die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu
verwerten.
- Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden
der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.
WEITBLICK kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren
Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die
Dauer des Verzuges widerrufen.
5. Haftung
- WEITBLICK haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet WEITBLICK nur bei
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
- WEITBLICK haftet dabei, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B.:
Verzug, vorvertragliche Pflichtverletzung, unerlaubte Handlungen etc.),
nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung
typischerweise gerechnet werden muss. c) Die Haftung ist im Falle
leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf
die Höhe der vereinbarten Vergütung, in jedem Fall jedoch auf
Euro 25.000.
- Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet
WEITBLICK insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der
Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch
sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand
wiederhergestellt werden können.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der
Erfüllungsgehilfen von WEITBLICK.
6. Leistungen
- WEITBLICK wird für den Kunden Erstellungsleistungen
erbringen. Maßgebliche Grundlage hierfür ist das vom Kunden
vorgelegte Pflichtenheft.
- WEITBLICK wird dem Kunden die Erstellungsleistungen nach
vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten
Speichermedium übergeben oder auf einen vom Kunden genannten
Internet-Server überspielen.
- Sofern es sich bei der Erstellungsleistung um eine von WEITBLICK
zu erstellende dynamische Website auf Basis des
<wdss>-Redaktionssystems handelt und der Kunde die Website bei
WEITBLICK hostet, ersetzt die Freischaltung der Website die
Übergabe des Speichermediums.
- WEITBLICK bietet an, nach Abschluss der Erstellungsleistungen
für den Kunden die Pflege dieser Leistungen zu übernehmen.
7. Test
- Der Kunde übernimmt es als selbständige Pflicht, bei
der Überprüfung der Erstellungsleistungen auf ihre
Vertragsgemäßheit mitzuwirken (Test).
- WEITBLICK wird dem Kunden rechtzeitig vor der Durchführung
des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test
vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zu
Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des
Test-Zeitpunktes wird WEITBLICK auf die Interessen des Kunden
Rücksicht nehmen.
- Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll
erstellt. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Erstellungsleistungen
auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn
erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen
lassen.
- Gibt der Kunde ihm im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige
Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Erstellungsleistungen
hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als
vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde
seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht
vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei
einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen.
8. Gewährleistung
- WEITBLICK leistet für einen Zeitraum von sechs Monaten ab
Ablieferung der Erstellungsleistungen Gewähr dafür, dass die
Erstellungsleistungen mängelfrei sind.
- Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist
davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach
ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.
- WEITBLICK kann die Nacherfüllung verweigern, solange der
Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung
noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende
Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht
unverhältnismäßig hoch ist.
- WEITBLICK haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde
Änderungen an den von WEITBLICK erbrachten Erstellungsleistungen
vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss
auf die Entstehung des Mangels waren.
- WEITBLICK haftet nicht in Fällen, bei denen der Mangel durch
Wechselwirkungen mit dem eingesetzten Redaktionssystem oder Webserver
entstanden ist, wenn die Erstellungsleistung zum Zeitpunkt der
Ablieferung mangelfrei war und der Mangel mutmaßlich erst durch
ein Update des Redaktionssystems oder Webservers hervorgerufen wurde.
- WEITBLICK haftet nicht in Fällen, bei denen der Mangel nur
auf bestimmten Internetbrowsern- und Betriebssystemumgebungen auftritt,
sofern die Ertragsleistung die vertraglich festgelegten Standards des
W3C-Konsortiums fehlerfrei erfüllt. Weitblick haftet nicht
für Mängel, deren Ursache in einer fehlerhaften Umsetzung der
W3CStandards bei Dritt-Anbietern (Webbrowser) begründet sind.
- Der Kunde wird WEITBLICK bei der Fehlerfeststellung und
-beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die
Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände
des Auftretens des Mangels ergeben.
- WEITBLICK ist nur zur Behebung des Mangels verpflichtet, wenn der
Kunde eine eindeutige, nachvollziehbare Beschreibung des Fehlers
liefert und der Fehler reproduzierbar ist.
- Sofern ein behaupteter Fehler nach entsprechender Untersuchung
nicht einer Gewährleistungsverpflichtung von WEITBLICK zuzuordnen
ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung
entstandenen Aufwendungen von WEITBLICK zu den jeweils gültigen
Vergütungssätzen belastet werden.
9. Pflegeleistungen
- Aufträge für Aktualisierungen, Änderungen und
Erweiterungen, die formlos telefonisch oder per E-Mail erteilt worden
sind, werden grundsätzlich minutengenau zzgl. einer
Rüstzeit-Pauschale von sieben Minuten als kostenpflichtige
Pflegeleistung nach den gültigen Stundensätzen abgerechnet.
- Kostenlose Nachbesserungsansprüche bestehen nur unter den
unter Gewährleistung genannten Bedingungen.
10. Sonstiges
- WEITBLICK darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen
Medien als Referenzkunden nennen. WEITBLICK darf ferner die erbrachten
Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder
auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes
berechtigtes Interesse geltend machen.
11. Schlussbestimmungen
- Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen
vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Meldungen, die schriftlich zu
erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien
werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame
Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für
etwaige Lücken der Vereinbarungen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
der Sitz von WEITBLICK
Eduard Gode WEITBLICK <wdss>-Services, Bad Laer, den 01.01.2005